Die Einzelfirma



Wenn Ihr Jahresumsatz nicht mehr als 150.000 Euro beträgt, gelten Sie in der Regel als Kleingewerbetreibender. Als Kleingewerbetreibender müssen Sie keine Abschlussbilanz anfertigen, sondern dem Finanzamt eine Einnahmeüberschussrechnung vorlegen. Darin sind Einnahmen zu Nettopreisen abzüglich der Kosten aufgeführt. Ein Eintrag ins Handelsregister ist nicht erforderlich. Sie müssen Ihr Unternehmen bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung anmelden.

Sie können sich auch über den Notar ins Handelsregister beim Amtsgericht eintragen lassen, wenn Sie z. B. im Briefkopf einen Phantasienamen führen möchten. Dafür sind Sie z. B. zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet.

Wenn Ihr Betrieb größer wird, z. B. mehr als 150.000 EUR Jahresumsatz, müssen Sie sich in das Handelsregister eintragen lassen. In Ihrem Einzelunternehmen tragen Sie auch das Risiko allein und haften mit Ihrem gesamten Vermögen bis hin zu Ihrem Privatbesitz.

Wenn Sie selbst nicht genug Eigenkapital haben, um Ihre Firma in Schwung zu bringen, können Sie Gesellschafter beteiligen. Sofern ein Gesellschafter nach außen hin nicht in Erscheinung tritt, bleiben Sie handelsrechtlich Einzelfirma (stille Gesellschaft). Er kann mit Ihnen Gewinn und Verlust teilen, hält sich aber sonst aus Ihren Geschäften heraus.


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