Beteiligungsformen



Es gibt eine Vielzahl von Beteiligungsmöglichkeiten. Die nachfolgenden Informationen geben lediglich einen Überblick über die verschiedenen Formen von Beteiligungsverträgen. Vor dem Abschluss von Beteiligungsverträgen sollten Sie in jedem Fall juristischen Rat einholen. Insbesondere in gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Fragen können Beteiligungsverträge sehr unterschiedlich ausgestaltet werden.

Die klassische Form einer Beteiligung an einem Unternehmen ist die direkte Beteiligung eines Gesellschafters am Stamm- (GmbH) oder Grundkapital (AG). Die weitreichendste Methode der Kapitalbeschaffung ist dabei die Möglichkeit der AG über die Ausgabe von Aktien an der Börse.

Es gibt jedoch noch eine Menge andere Beteiligungsformen, ausser einer Beteiligung am Stamm- bzw. Grundkapital. Die wichtigste Unterscheidung liegt zum einen in der Haftung und zum anderen in der Entscheidungsbefugnis der jeweiligen Kapitalgeber. Zahlreiche Möglichkeit, Haftung zu beschränken und die unternehmerische Unabhängigkeit dennoch zu erhalten, bieten so genannte Mezzanine-Finanzierungen. Diese Finanzierungsformen liegen zwischen der direkten Beteiligung am Stammkapital und einem gesicherten Darlehen. Dazu gehören Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen und Genussscheine.

Nachrangdarlehen
Nachrangdarlehen kommen einem klassischen Kredit noch am nächsten. Hier werden die Kapitalgeber im Gegensatz zu einer klassischen langfristigen Kreditfinanzierung im Falle einer Insolvenz des Unternehmens nachrangig bedient. Bilanziell hat das eingebrachte Kapital einen ähnlichen Charakter wie das haftende Eigenkapital. Durch die fehlende Absicherung und die Nachrangigkeit gegenüber anderen Gläubigern fordern die Geber von Nachrangdarlehen meist eine fixen Vergütung und einen Risikoaufschlag, der üblicherweise gewinnabhängig ist. Die Kosten eines Nachrangdarlehens sind aufgrund des erhöhten Risikos höher als die einer klassischen Fremdfinanzierung. Diese Kosten sind jedoch steuerlich voll abzugsfähig und als Betriebsausgaben darstellbar.

Stille Beteiligung
Ein stiller Gesellschafter bringt eine Vermögenseinlage in Form von Kapital ein, tritt nach außen hin jedoch nicht in Erscheinung. Als Entgelt für die Kapitalüberlassung ist die Beteiligung am Gewinn gesetzlich vorgeschrieben. Der Verlust ist jedoch auf die Höhe der eingezahlten Einlage begrenzt. Ausserdem hat der Kapitalgeber die Möglichkeit, Anteile an der zu finanzierenden Gesellschaft zu Sonderkonditionen zu erwerben. Der stille Gesellschafter so seine Beteiligung ganz oder teilweise in direktes Eigenkapital umwandeln. So werden für das Unternehmen die laufenden Finanzierungskosten gesenkt und der Kapitalgebers erhält höhere Renditen.

Genussscheine
Bei der Gestaltung von Beteiligungen durch Genussscheine lässt der Gesetzgeber viel Raum. Sie können die typischen Vermögensrechte eines Aktionärs umfassen, beinhalten im Gegensatz zur Aktie jedoch keine Mitbestimmungsrechte am Unternehmen. Wird der Genussscheininhaber am Gewinn und Verlust beteiligt und handelt es sich um eine langfristige oder unbefristete Beteiligung, so hat das durch die Genussscheinausgabe beschaffte Kapital Eigenkapitalcharakter. Ausschüttungen auf Genussrechtskapital ebenso wie Ausschüttungen auf Fremdkapital als gewinnmindernde Aufwendungen behandelt.